Satzung

 

FotoVerein Halver

 

 

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr........................................................................................................ 2

§ 2 Zweck......................................................................................................................................... 2

§ 3 Gemeinnützigkeit...................................................................................................................... 3

§ 4 Mitgliedschaft......................................................................................................................... 3

§ 5 Beiträge..................................................................................................................................... 4

§ 6 Organe des Vereins................................................................................................................... 4

§ 7 Mitgliederversammlung........................................................................................................ 4

§ 8 Der Vorstand............................................................................................................................ 6

§ 9 Satzungsänderungen.............................................................................................................. 7

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen............................................................................................. 8

§ 11 Datenschutz............................................................................................................................ 8

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung................................................................. 8

 

 Alle in der Satzung verwendeten männlichen Bezeichnungen für Funktionen und Tätigkeiten gelten uneingeschränkt in gleicher Weise auch für weibliche Personen. Dies stellt keinerlei Einschränkungen dar, sondern dient lediglich der Übersichtlichkeit der Satzung.

 

           § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.    Der Verein führt den Namen "FotoVerein Halver“.

2.    Er wurde am 24.01.2014 gegründet.

 

3.    Sitz des Vereins ist 58553 Halver.

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

           § 2 Zweck

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2.    Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.

 

3.    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege, die Verbreitung und die Weiterentwicklung der Fotografie, sowie ihrer Anwendungsgebiete.
Darunter ist zu verstehen:

a)    die Pflege, Förderung und Weiterentwicklung der künstlerischen Gestaltung und der Bildaussage in der Fotografie, z.B. durch die Veröffentlichung künstlerischer Fotografien, die Durchführung von Lehrgängen, Seminaren, Wettbewerben und Ausstellungen, etc. .

b)    die regionale Einbindung als Dokumentation kultureller Aktivitäten lokal bedeutsamer Traditions- und Brauchtumsaktivitäten.

c)    die Förderung und die Heranführung von Jugendlichen an die künstlerische Fotografie.

d)    die Möglichkeit der Durchführung von und die Beteiligung an nationalen und internationalen Fotoveranstaltungen und Ausstellungen.

e)    die Möglichkeit der Durchführung von und die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Fotoverbänden.


            § 3 Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Verein fördert selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.    Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.    Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

           § 4 Mitgliedschaft

 

1.    Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

2.    Der Verein hat folgende Mitglieder:

 

·      ordentliche Mitglieder
Unter einem ordentlichen Mitglied wird verstanden:
Das Mitglied hat seine festgelegten Mitgliederbeiträge anteilig für ¾ der letzten 12 Monate bezahlt bzw. für ¾ der Zugehörigkeit zum Verein, wenn diese unter 12 Monate liegen sollte.

·      jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)

·      Fördermitglieder

·      Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

 

3.    Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

4.    Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins nach den entsprechenden Vorgaben zu benutzen sowie an den Veranstaltungen und Aktionen des Vereins teilzunehmen.

 

5.    Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften und Möglichkeiten steht, die Veranstaltungen des Vereins durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

 

6.    Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, erfolgt der Ausschluss.

7.    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

8.    Der Austritt eines Mitglieds ist jeweils zum letzten eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

 

           § 5 Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
 

           § 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung

b)    der Vorstand

 

           § 7 Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1 mal jährlich innerhalb des 1. Quartals einzuberufen.

 

2.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

3.    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung kann unter Wahrung der Einladungsfrist auch per E-Mail erfolgen, sofern eine unterschriebene Einverständniserklärung des Mitglieds dazu vorliegt.

 

4.    Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung beschließt auch:

 

·      ihre endgültige Tagesordnung.

·      den Jahresberichts des Vorstands nach Erörterung.

·      den Bericht der Rechnungsprüfer nach Erörterung.

·      die Entlastung des Vorstands.

·      die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

·      die Wahl und Abberufung von Beisitzern.

·      die Wahl der 2 Rechnungsprüfer für das folgende Rechnungsjahr.

·      die Wahl des Wahlleiter.

·      den Haushaltsplan nach Erörterung.

·      die regelmäßigen Treffen aller Vereinsmitglieder.

·      die Aufgaben und Befugnisse der regelmäßigen Treffen.

·      Strategie und Aufgaben des Vereins.

·      mögliche finanzielle Beteiligungen.

·      die Aufnahme von Darlehen.

·      die Höhe von Beiträgen.

·      die Änderung der Satzung.

·      die Geschäftsordnungen des Vereins.

·      die Auflösung des Vereins.

 

5.    Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Teilnahme von mindestens 50% der ordentlichen Mitglieder.

Sollte eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist mit einer Frist von zwei Wochen eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.

 

6.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7.    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

 

8.    Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

 

           § 8 Der Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern

·      dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter

·      dem Schriftführer

·      dem Kassenwart

 

2.    Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

3.    In die Vorstandspositionen können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Die Wahl gilt für 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

4.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

5.    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

·      Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

·      Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

·      Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung der Jahresberichte.

 

6.    Die Vorstandstätigkeit ist grundsätzlich ehrenamtlich. Ehrenamtspauschalen werden nicht gezahlt.

 

7.    Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2 mal  statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 7 Tagen.

 

8.    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

 

9.    Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.

 

           § 9 Satzungsänderungen

 

1.    Für den Beschluss über die Änderung der Satzung ist eine ¾ Mehrheit der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

2.    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.


           § 10 Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

           § 11 Datenschutz

 

1.    Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Geburtstag usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Die Daten können den Mitgliedern im geschützten Bereich der Homepage zur Verfügung gestellt werden.

 

2.    Sollte der Verein einem Verband beitreten, kann der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion usw.) an den Verband weitergeben.

 

3.    Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung schriftlich widersprochen haben.

 

           § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

1.    Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

2.    Als Liquidatoren fungieren der Vorstandsvorsitzende und der Kassenwart.


Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der künstlerischen Fotografie. Beschlüsse darüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.


Nach einstimmigem Beschluss der Mitgliederversammlung auf Anforderung des Finanzamts am 24.3.2016 vom Vorstand gemäß §9 Abs. 2 geändert.

 

Halver, den 24.3.2016